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Vermietbedingungen

Stand: 28. Februar 2021

Nachfolgende Bedingungen werden im Falle eines wirksam abgeschlossenen Mietvertrages über die Buchung eines Reisemobiles oder Wohnwagens zwischen Caravaning Nord - nachstehend Vermieter und Ihnen – nachstehend Mieter - genannt, Bestandteil des Mietvertrages.

 

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils oder Wohnwagens. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2 Zwischen Vermieter und Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über Kfz-Mietverträge Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über Pauschalreiseverträge, insbesondere der §§ 651 a-l des BGB, sowie richterliche Urteile zu Pauschalreisen, finden auf dieses Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen selbst.

1.4 Der Abschluss eines Mietvertrages erfolgt immer zu einer Fahrzeuggruppe, zu einem speziellen Fahrzeug nur, wenn dieses im Vertrag gesondert vereinbart wird.

1.5 Bestandteil des Mietvertrages ist das bei der Fahrzeugübergabe auszufüllende und zu unterschreibende Protokoll/Checkliste.

 

2. Mindestalter, Führerschein
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrzeuglenker muss 21 Jahre betragen. Der Führerschein der Klasse 3 und C1 berechtigt zum Fahren aller Wohnmobile. Führerscheinklasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg. Die  Fahrberechtigung B und C1 bzw. BE muss mindestens bereits 12 Monate vor Fahrtantritt erteilt worden sein. Zum Ziehen von Wohnwagen gelten dieselben Altersbestimmungen, wie für das Führen von Wohnmobilen. Der Mieter hat selbständig darauf zu achten, dass das Zugfahrzeug den Wohnwagen laut den gesetzlichen Bestimmungen ziehen darf, sowie der Fahrer selbst dazu berechtigt ist, das Gespann zu führen.

Gerne berät Sie unser Personal hierzu.

3. Mietpreise, Versicherungen

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Tagespreise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Mietpreisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart, die Saisonpreise berücksichtigt wurden und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt. Zuzüglich des Gesamttagespreises erfolgt durch den Vermieter pro Mietvertrag die Berechnung einer einmaligen Servicepauschale.

3.2 Die Mietpreise beinhalten die Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

  • Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis 8 Mio.

  • Kaskoversicherung mit bis 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung

  • Schutzbriefleistungen

  • Fahrkilometer 300/200 für jeden Miettag

  • Wartungsreparaturen, die zum Fahrzeug während der Mietzeit anfallen, soweit dies nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

  • das Auftanken von Wohnmobilen bei Rückgabe an die Station wird gegen Berechnung vom Vermieter durchgeführt, kann aber auch gesondert vereinbart werden.

3.3 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet, sie gelten ab Zeitpunkt der Übernahme auf der Station bis zur Rücknahme durch die Station. Übergabe- und Rücknahmetag gelten, im Regelfall, als ein Tag. Einwegmieten sind nur nach ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung gegen Berechnung möglich. Die vertraglich vereinbarten Übernahme- und Rückgabezeiten sind vom Mieter unbedingt einzuhalten. Eine Verlängerung der Mietzeit oder Veränderung der Rückgabezeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach der vertraglich vereinbarten Zeit werden in den ersten 24 Stunden, pro angefangene Stunde 25,00 EUR , danach für jeden verspäteten Tag der Tagespreis berechnet. Der Vermieter behält sich weitere finanzielle Ansprüche vor, wenn aus der verspäteten Fahrzeugrückgabe weitere Kosten, wie z.B. Schadenersatzansprüche des Nachfolgemieters, Transport- bzw. Fahrzeugbeschaffungs- und andere Kosten entstehen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der durch den Mieter einseitigen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

3.4 Bei Rückgabe des Fahrzeuges vor der vertraglich vereinbarten Zeit erfolgt keine Erstattung des Mietpreises, es sei denn das Fahrzeug kann in der fragliche Zeit anderweitig vermietet werden.

4. Zahlungsbedingungen, Reservierung, Kaution

4.1 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist durch den Mieter innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 300,00 € an den Vermieter vorzunehmen. Der Vertrag ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist 21 Tage vor Mietbeginn fällig. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug, können durch den Vermieter Verzugszinsen berechnet werden.

4.2 Die vertraglich vereinbarte Kaution kann bis 10 Tage vor Mietbeginn mit der Restmietsumme zusammen überwiesen oder am Tag der Fahrzeugübergabe als Bargeldsumme beim Vermieter hinterlegt werden. (Kartenzahlung nicht möglich)

4.3 Am Tage der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt durch den Vermieter die Rückgabe der Kaution. Bei Schäden am Fahrzeug oder Unfällen, die durch den Mieter ganz oder teilweise zu vertreten sind, kann bis zur endgültigen Klärung, die teilweise oder gänzliche Summe der Kaution einbehalten werden.

5. Rücktritt und Umbuchung

5.1 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden Stornogebühren fällig:

  • Bis 50 Tage vor Vertragsbeginn 10% des Mietpreises

  • 49 bis 15 Tage vor Vertragsbeginn 50% des Mietpreises

  • ab 14. Tag vor Vertragsbeginn 80% des Mietpreises

am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 95% des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei, keinen oder einen geringeren Schaden als die entgangene Mieteinnahme für den Vermieter nachzuweisen.

6. Haftung und Kaskoschutz

6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen und gesetzlichen Haftungsregeln.

6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang der für das Fahrzeug abgeschlossenen  Kaskoversicherung, mit im Mietvertrag festgelegter Selbstbeteiligung, vereinbart. Die vom Mieter hinterlegte Kaution kann zur Summe der vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung vom Vermieter gegengerechnet werden. Der Umfang dieser Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Der Mieter haftet gleichfalls wenn:

  • Die Schadensanzeige, entgegen der Verpflichtung des Mieters gemäß Ziff. 8 gar nicht, nicht fristgemäß, nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergeben wird.

  • Er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallf lucht begingen, bei einem Unfall die Polizei nicht hinzuzogen oder falsche Angaben zum Unfallhergang machte.

6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.

6.4 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.

6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeuges gelten die vereinbarten Haftungsfreistellungen nicht.

6.6 Beschränkung der Haftung für den Vermieter.

Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf den dreifachen Tagesmietpreis begrenzt. Der Vermieter haftet nur bei grob fahrlässigem Verschulden.

7. Verhalten bei Unfällen

7.1 Bei Verkehrsunfällen, Parkbeschädigungen, Brand, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus und Wildschäden hat der Mieter die Polizei hinzuzuziehen und die Anzeigenaufnahme zu verlangen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

7.2 Der Mieter hat alle seine Möglichkeiten auszuschöpfen um selbst möglichst viele Informationen zum Sachverhalt, Ausfüllen internationalen Unfallbericht, Skizzen, Fotos, Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten und dessen Versicherers, Zeugenfeststellung zu erarbeiten. Bei Kollision auf einem Betriebs- oder Privatgelände, z.B. Campingplatz, Tankstelle ist der Eigner oder beauftragtes Personal zur Klärung von Haftpflichtansprüchen hinzuzuziehen.

7.3. Er ist weiter verpflichtet, seinen Vermieter unverzüglich zum Vorkommnis und zu den eingetretenen Schäden zu informieren.

8. Reparaturen

8.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden.

8.2 Die Reparaturkosten werden von der Vermietstation erstattet, gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6).

8.3 Schadensersatzansprüche für Mängel am Fahrzeug, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

9. Berechtigte Fahrer

9.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und gegebenenfalls eines passenden Zugfahrzeuges (siehe Ziff. 2) sind.

9.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überläßt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

10. Verbotene Nutzung

10.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

  • zur Weitervermietung;

  • für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

10.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in einem verkehrssicherem Zustand befindet.

11. Rauchverbot und Tierhaltung

In unseren Fahrzeugen darf nicht geraucht oder Tiere gehalten werden. Bei Zuwiderhandlungen können

Sonderreinigungsgebühren bis 500,00€, für Neutralisierung gegen Gefahren der Allergie bei Nachmietern, durch den Vermieter abgerechnet werden. Die Aufhebung vorgenannter Verbote kann durch den Vermieter nur in schriftlicher Form im Mietvertrag erfolgen.

12. Übergabe und Rücknahme der Fahrzeuge

12.1 Die Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter erfolgt vom Vermieter durch eine für den Mieter verbindliche Einweisung in den technischen Gebrauch. Auf einer vorbereiteten Checkliste bestätigt der Mieter mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Fahrzeuges, der Zubehörausstattung, den Zustand sowie die Einweisung zum Fahrzeug. Nach Mietbeginn festgestellte oder von ihm verursachte wesentliche Mängel und Schäden sind vom Mieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter kann Ansprüche gegen den Vermieter jedweder Art nicht geltend machen, wenn zu Schäden und technischen Fehlern keine sofortige Verständigung und Rücksprache mit dem Vermieter erfolgte.

12.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich und vertragsgerecht zu übernehmen und zurückzugeben. Im Mietvertrag vereinbarte Tage und Uhrzeiten sind unbedingt einzuhalten. (Siehe auch 3.4 des Vertrages). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Einweisung des Mieters in das Fahrzeug ordentlich erfolgte. Durch den Mieter verursachte Verzögerungen und dadurch dem Vermieter entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ist möglich, bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

12.3 Das Fahrzeug ist vom Mieter, vergleichbar mit der Übernahme, in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt die Reinigung gegen Gebühr durch den Vermieter. (Gebühren siehe Checkliste).

12.4 Der Mieter kann Ansprüche jeglicher Art gegen den Vermieter nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

12.5 Der Vermieter bietet die Rücknahme des Fahrzeuges auch in nicht gereinigtem Zustand gegen Bezahlung an. (Preise siehe Checkliste oder individuelle Vereinbarung).

13.Ersatzfahrzeug

Kann das gebuchte Fahrzeug an der Vermietstation nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

14. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich, ausgenommen hiervon sind Russland und Island. Fahrten in Kriegs- und Kriesengebiete sind verboten.

15. Ausschlussfrist Verjährung

15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

15.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglichen Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

15.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, das der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

16.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnlichen.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

18. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

Kontakt

Rabenhorster Damm 3
D-18211 Bargeshagen

+49 38203 63314

Danke für's Absenden!

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